Satzung des Bürgervereins Thomasberg
§1 Name
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Namen „Bürgerverein Thomasberg e.V.“.
(2) Das Gründungsjahr ist 1961.
§2 Sitz und Gerichtsstand
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Königswinter-Thomasberg, Gerichtsstand ist Königswinter.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des §53 Z1 AO, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist gemeinnützig.
(2) Die Aufgaben des Vereins sind im Rahmen der Wahrung und Förderung des Gemeinwohls im Ortsteil Thomasberg:
a) Pflege des heimatlichen Brauchtums,
b) Förderung kultureller Belange im Interesse aller Einwohner,
c) Erörterung und Förderung örtlicher und gemeindlicher Angelegenheiten mit allen in Frage kommenden Gremien und den Ortsvereinen zum Wohle der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der besonderen Lage Thomasbergs als geographischer Mittelpunkt der Stadt Königswinter und der Lage im Europäischen Naturschutzgebiet Siebengebirge.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger werden, der seinen Wohnsitz in Königswinter-Thomasberg hat. Personen, die nicht Einwohner von Königswinter-Thomasberg sind, sich aber mit den Zielen des Vereins verbunden fühlen, können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Auf schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(3) Die Kündigung ist nur am Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(4) Ein Mitglied kann nur durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem Betroffenen zu begründen und schriftlich mitzuteilen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Mitwirkung in Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Mit der Mitgliedschaft übernimmt jedes Mitglied die Pflicht, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen. Es ist außerdem verpflichtet, die Satzung und die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse zu beachten und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
(3) Durch Abgabe der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied diese Satzung als verbindlich an.
§7 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. Juli eines jeden Kalenderjahres fällig. Er wird in der Regel durch Abbuchung von einem Bankkonto des Mitglieds erhoben.
§8 Organe des Vereins
(1) die Mitgliederversammlung.
(2) der Vorstand.
§9 Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zur Teilnahme sind alle Mitglieder berechtigt. Die Mitgliederversammlung ist bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres durchzuführen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird sowohl in der lokalen Presse, der Vereins-Homepage, dem Schaukasten an der Wiesenstraße (Steinhauer) als auch per Email, soweit vorhanden bzw. angegeben, den Mitgliedern bekannt gegeben, dies mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem angegebenen Termin.
(3) Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes so oft einzuberufen, wie die Belange des Vereins es erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung den von den Antragstellern schriftlich aufgeführten Gegenstand enthalten muss.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die den Verein betreffenden Angelegenheiten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall in geheimer Abstimmung beschließen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Vertreter bestellen. Je nach Bedarf können weitere Mitglieder zur besonderen Verwendung vom Vorstand bestellt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(5) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne der §§ 26 ff BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigt. Bei Verhinderung des ersten oder des stellvertretenden Vorsitzenden vertritt der Kassierer gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden den Verein.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte ehrenamtlich wahr.
§11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt pro Wahlperiode (zwei Jahre) zwei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfung ist einmal jährlich vorzunehmen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Vorstand zu unterbreiten.
(3) In der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse der Kassenprüfung zur Vorbereitung der Entlastung des Vorstandes zu berichten.
§12 Vermögensverwaltung
(1) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vermögen des Vereins ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwendet werden.
(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Königswinter, zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen.
§14 Gültigkeit
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am
1. Juni 2022 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 12. April 2016.
Königswinter-Thomasberg, den 1. Juni 2022